Hundeverordnung in Hessen (Kampfhunde VO) vom 15. August 2000 + Aufhebung vom 18. September 2000 |
Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) vom 15. August
2000
Auf Grund des
§ 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S.
174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I
S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:
§ 1 Halten und Führen von Hunden (1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. (2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss, ist auch die Telefonnummer anzugeben. (3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wer über eine Erlaubnis nach § 14 verfügt, insbesondere die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie das 18. Lebensjahr vollendet hat; § 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. (4) Die zuständige
Behörde kann jedermann das Halten und Führen von Hunden dauerhaft
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
§ 2 Gefährliche Hunde (1) Gefährlich
sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren anzunehmen ist. Bei den folgenden Rassen und Gruppen von gefährlichen
Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden
die in Satz 1 genannten Eigenschaften
unwiderleglich
vermutet (Kampfhund):
American Pitbull
Terrier oder Pit Bull Terrier,
solange vermutet,
bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch
eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten
Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen
wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
American Bulldog,
(2) Gefährlich
sind auch die Hunde, die
durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen, einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder durch ihr Verhalten
gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
§ 3 Sachkunde (1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund nach § 2 so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung eines geeigneten Sachverständigen oder einer geeigneten sachverständigen Stelle zu erbringen. (2) Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Verbindung mit dem Hund nach § 2, für den sie erworben worden ist. (3) Die in
einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen
Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen
entspricht. Die im Inland bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung
als behördlicher Diensthundeführer gelten als Nachweis der erforderlichen
Sachkunde.
§ 4 Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen, mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder wegen einer
Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz
oder das Betäubungsmittelgesetz
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, alkoholsüchtig,
rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
§ 5 Führen eines gefährlichen Hundes (1) Einen gefährlichen Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche
Sachkunde und Zuverlässigkeit oder eine befristete Erlaubnis
körperlich
und geistig in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen.
(2) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden. (3) Die Halterin,
der Halter oder eine Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf einen gefährlichen
Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen,
die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.
§ 6 Leinen- und Maulkorbzwang (1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters laufen lässt, hat diesen an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. Satz 1 gilt nicht für Gebiete, die von den Gemeinden als Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen sind und nicht für Hundeübungsplätze. (2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten, in von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon, in öffentlichen
Verkehrsmitteln.
(4) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen. (5) Für
Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während ihres
Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für
anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine
Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden.
§ 7 Sicherung von Grundstücken und Wohnungen (1) Grundstücke und Zwinger, auf und in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, wenn ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird. (2) Alle Zugänge
zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem
Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift "Vorsicht Hund!" zu versehen.
§ 8 Ausbildung von Hunden (1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2. (2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Ausbildung von Hunden nach § 2 Abs. 1. Ansonsten kann sie erteilt werden, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient, sie die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und die der Ausbildung
dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte
und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche
Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.
§ 9 Kennzeichnung Hunde nach
§ 2 Abs. 1 sind mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch
lesbaren Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen.
§ 10 Unfruchtbarmachung Die Halterin
oder der Halter eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 hat die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung
unverzüglich zu veranlassen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass
aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist. In diesem Fall
ist die Unfruchtbarmachung durch andere geeignete Maßnahmen durchzuführen.
Die Unfruchtbarkeit ist durch eine Bescheinigung einer Tierärztin
oder eines Tierarztes zu belegen.
§ 11 Sicherstellung und Tötung von Hunden (1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. § 12 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die zuständige
Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung
ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ernstlich
verletzt hat.
§ 12 Abgabeverbot für gefährliche Hunde Handel, Erwerb
sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 sind verboten, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen
Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft
sowie an Personen, die für diesen eine Erlaubnis nach § 14 Abs.
1 erhalten können. § 42 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend.
§ 13 Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde Wer einen Hund
im Sinne des § 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnispflicht
gilt nicht für die Haltung von Diensthunden von Behörden.
§ 14 Erteilung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende
Person ein besonderes Interesse zur Haltung des gefährlichen Hundes
nachweist,
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle erbracht wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Weiterhin müssen die in Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Für Hunde, die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Von diesem Erfordernis kann die zuständige Behörde insbesondere dann absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. (3) Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen. Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann sie im Einzelfall absehen. Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich. (4) Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit muss erst erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. (5) Eine auf
Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung, so weit sie nicht für einen darüber hinausgehenden
Zeitraum befristet wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung
gehaltene gefährliche Hunde ist eine Haftpflichtversicherung innerhalb
von drei Monaten nach In-Kraft-Treten abzuschließen und nachzuweisen.
§ 15 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten (1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich um einen Hund nach § 2 handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu übermitteln. (3) Wer einen Hund nach § 2 veräußert oder abgibt, hat dem Erwerber oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt. (4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen: Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines Hundes nach § 2 unter Angabe von Namen, Anschriften neuer und früherer Halterinnen und Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift der Halterin oder des Halters abweicht, Zuzug, Wegzug
oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2, sowie
dessen Abhandenkommen oder Tod.
(6) Die zuständige
Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen
Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen und
Haltern von Hunden nach § 2 mit.
§ 16 Zuständigkeit Zuständige
Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sind die
Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 17 Geltungsbereich Die für
die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden
nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet
werden.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne
das vorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten von Hunden vom 15. August 1997 (GVBl. I S. 279) und
die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität
und Gefährlichkeit vom 5. Juli 2000 (GVBl. I. S. 355) werden aufgehoben.
§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf
des 31. August 2005 außer Kraft.
Wiesbaden, den 15. August 2000 gez. Bouffier Der Hessische Minister des Innern
und für Sport
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Aktuell 18. September 2000 "Kampfhunde"-VO Hessen teilweise außer Kraft gesetzt Der Hessische
Verwaltungsgerichtshof hat die ohnehin schon abgeschwächte "Kampfhunde"-Verordnung
am Montag in wesentlichen Teilen außer Kraft gesetzt.
In einer einstweiligen Verfügung hoben die Richter den Maulkorbzwang teilweise und den Sterilisierungszwang für Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier komplett auf. Eigentümer müssen vorerst auch kein besonderes Interesse an der Haltung dieser Rassen mehr nachweisen. Der Eilentscheid
gilt bis zum Urteil im Hauptverfahren, das im Frühjahr erwartet wird.
Geklagt hatten 21 Hundebesitzer.
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