Zuchtordnung Varietäten im DRC




Zuchtordnung (ZO) 


der Flat-Coated-,Curly-Coated-,Chesapeake-Bay- und
 Nova-Scotia-Duck-Tolling-Retriever im DRC

Gültig ab 01.01.2001


Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Allgemeines

§ 2 Züchter/ Zuchtrecht
(1)  Züchter
(2)  Zwingerbuch
(3)  Zuchtgemeinschaft

§ 3 Zuchthunde/ Zuchtzulassung
(1) Allgemeines
(2) Hüftgelenksdysplasie (HD)
(3) Ellenbogendysplasie (ED)
(4) Erbliche Augenkrankheiten (PRA, HC, RD)
(5) Zähne
(6) Nachweis der Schussfestigkeit
(7) Nachweis von Prüfungen
(8) Zuchtzulassungsprüfung
(9) Zuchtausschließende Fehler
(10) Zuchtzulassung
(11) Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 4 Zuchtstätte/ Zwinger
(1) Zwingernamenschutz
(2) Zuchtstättenabnahme
(3) Haltung der Zuchthunde
 

§ 5 Deckakt
(1) Deckrüde
(2) Altersbestimmung
(3) Deckschein
(4) Aufgaben des Deckrüdenbesitzers

§ 6 Wurf
(1) Wurfmeldung
(2) Wurfabnahme
(3) Kaiserschnitt
(4) Zahl der Würfe
(5) Belegen der Hündin 

§ 7 Zuchtbuch
(1)  Grundlagen
(2)  Inhalt
(3)  Eintragung
(4)  Herausgabe von Zuchtbüchern

§ 8 Ahnentafeln/ Abstammungsnachweise

§ 9 Zuchtarten

§ 10 Geltungsdauer
 
 
 

§ 1  Allgemeines

(1)  Das Internationale Zuchtreglement der Féderation Cynologique Internationale (F.C.I.) und die  Zuchtordnung des VDH gelten als Rahmenrichtlinien für alle im VDH zusammengeschlossenen  Rassehunde-Vereine.
(2)  Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht innerhalb dieser Richtlinien und deren  rassespezifischen Erweiterungen ist der DRC. Dies schließt die Zuchtlenkung, Zuchtberatung,  Zuchtkontrolle sowie die Führung des Zuchtbuches ein.
(3)  Zuchtziel des DRC ist ein wesenssicherer, gesunder, leistungsfähiger Hund, der dem FCI- Standard entspricht. Erbliche Defekte und Krankheiten werden erfasst und systematisch  bekämpft.
(4)  Eine von einem der beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine rechtswirksam ausgesprochene  Zuchtbeschränkung oder -versagung kann nur einvernehmlich zwischen allen beteiligten  Vereinen geändert werden. In diesen Fällen obliegt die Entscheidung dem VDH-Zuchtausschuss.  Rechtswirksame Zuchtverbote sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem Verein sind der VDH-  Geschäftsstelle unverzüglich zu melden.
(5)  Die Zuchtordnung ist nach Änderung in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Kennzeichnung der  vorgenannten Änderung in dreifacher Ausfertigung unaufgefordert und unverzüglich an die VDH- Geschäftsstelle zu senden.
(6) Die Zuchtkommission muss mindestens einmal jährlich unter dem Vorsitz des Zuchtwarts tagen.
(7) Bei Zuwiderhandlung gegen diese Zuchtordnung greift die Satzung des DRC.
 

§ 2  Züchter/ Zuchtrecht

(1)  Züchter

Züchter im DRC kann nur sein, wer Mitglied im DRC ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.  Nicht als Mitglied gilt jemand, dessen Aufnahme noch nicht ausdrücklich bestätigt worden ist  oder gegen den ein Vereinsverfahren auf Ausschluß oder Streichung im Sinne der Satzung läuft.
Als Züchter gilt der Zwingerbesitzer und der in der Zuchtzulassung eingetragene Besitzer einer Zuchthündin bzw. eines Deckrüden. Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist die Ausnahme, die der vorherigen Zustimmung der Zuchtkommission bedarf. Ein schriftlicher Vertrag (VDH-Vordruck empfohlen) ist beim Antrag vorzulegen. Ab dem Decktag muss die Hündin in Gewahrsam des Mieters sein. Stellvertretung durch Dritte ist unzulässig. Dies kann vom Zuchtwart oder einer von ihm beauftragten Person unangemeldet überprüft werden. Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch gesperrt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete herangezogen werden. Beim Import einer im Ausland belegten Hündin erhalten die Nachkommen aus diesem Wurf keine DRC-Ahnentafeln.
Nach dem Verkauf einer belegten Zuchthündin innerhalb der BRD gilt der neue Eigentümer als  Züchter. Steht ein Hund in gemeinschaftlichem Besitz mehrerer Personen, so ist dem Zuchtwart  von den Besitzern ein Zuchtverantwortlicher für das jeweilige Zuchtvorhaben im Sinne dieser  Zuchtordnung schriftlich zu nennen.

(2) Zwingerbuch

Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen. Die Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird  empfohlen. Mindestens muss es sich dabei jedoch um in der Reihenfolge der Zuchtvorgänge  abgeheftete Kopien der Wurfunterlagen und der Käuferadressen handeln. Dieses Buch ist bei  jeder Wurfabnahme dem Wurfabnahmeberechtigten vorzulegen bzw. kann jederzeit vom  Zuchtwart  eingesehen bzw. zur Einsicht angefordert werden.

(3) Zuchtgemeinschaft

Alle Züchter einer Zwingergemeinschaft müssen ihre Welpen bei demselben Zuchtverein einer  Rasse eintragen lassen. Gleiches gilt für alle Zuchtstätten von in häuslicher Gemeinschaft  lebenden Personen. Bei Zuchtgemeinschaften ist dem Zuchtwart jeweils für jeden geplanten  Wurf ein Zuchtverantwortlicher im Sinne der VDH- und DRC-Zuchtordnung zu benennen.
 

§ 3  Zuchthunde/ Zuchtzulassung

 Voraussetzungen für eine Zulassung zur Zucht für alle Rüden und Hündinnen:

(1) Allgemeines

 Es muss eine vom DRC/VDH anerkannte Ahnentafel vorliegen. Die Tätowiernummer des Hundes  muss mit der auf der Ahnentafel eingetragenen Tätowiernummer übereinstimmen. Importierte  Hunde mit F.C.I.-Papieren müssen in das DRC-Zuchtbuch übernommen worden sein. Hunde mit  zuchtausschließenden Fehlern können nicht zur Zucht eingesetzt werden .

(2) Hüftgelenksdysplasie (HD)

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das HD-Gutachten 
A1 - 2 (HD-0) “frei”
B1 - 2 (HD-1) “Grenzfall”
C1 - 2 (HD-2) “leicht” (mit Auflage)
ergibt. Hunde mit mittlerer und schwerer HD (HD-D und HD-E) sind generell von der Zucht ausgeschlossen. Hunde mit leichter HD (C1-2, HD-2) dürfen nur mit einem Hund verpaart werden, der HD-frei (A1-2, HD-0) ist oder HD Grenzfall (HD-B1-2, HD-1) hat.
Die offizielle Röntgenaufnahme der Hüftgelenke darf erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres des betreffenden Hundes durchgeführt werden. Die Ahnentafel ist dem Röntgentierarzt vorzulegen, der diese mit dem HD-Stempel versieht. In allen Röntgenaufnahmen sind der volle Name des Hundes und die Tätowiernummer so einzutragen, dass sie nicht verändert werden können. Ist der Hund nicht tätowiert, muss der Röntgentierarzt eine vom DRC angegebene Nummer in das rechte Ohr tätowieren.
In deutschem Besitz befindliche Hunde müssen nachdem oben beschriebenen Verfahren geröngt und beurteilt sein.
Die Röntgenaufnahmen müssen von dem vom DRC bestellten Gutachter ausgewertet werden. Auf Wunsch des Besitzers kann ein Obergutachten über den Zuchtwart in Auftrag gegeben werden. Dieses Gutachten ist endgültig. (VDH-ZO § 4 Nr. 1.3.3)

(3) Ellenbogendysplasie (ED)

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das ED-Gutachten

- ED frei
- ED Grenzfall
- ED Grad I (leicht) (mit Auflage)

ergibt. Hunde mit ED Grad II (mittel) und ED Grad III (schwer) sind generell von der Zucht  ausgeschlossen. Hunde mit ED Grad I (leicht) dürfen nur mit einem Hund verpaart werden, der  ED frei ist oder ED Grenzfall hat.
Die offiziellen Röntgenaufnahmen der Ellenbogengelenke dürfen erst nach Vollendung des 1.  Lebensjahres des betreffenden Hundes durchgeführt werden. Das Verfahren entspricht dem der  HD-Untersuchung.

(4) Erbliche Augenerkrankungen (PRA, HC, RD)

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Augenuntersuchungsbefund die Freiheit  von PRA, HC und RD ergibt.

Nicht zur Zucht zugelassen sind:

1.  Hunde mit dem Befund zweifelhaft oder positiv (Obergutachten entscheidet)
2.  Eltern von Hunden mit PRA-zweifelhaft sind vorläufig von der Zucht zu sperren, bis der PRA-frei Befund des Obergutachters dieser Nachkommen vorliegt.
3.  Eltern von an PRA erkrankten Hunden 
4.  direkte Nachkommen von an PRA erkrankten Hunden
5. bekannte PRA-Träger

Der Befund hat eine Geltungsdauer von 12 Monaten, Stichtag ist das Datum der letzten  Augenuntersuchung. Die Untersuchung ist nach Ablauf von 12 Monaten oder zumindest vor  jeder Zuchtverwendung zu wiederholen und ist durch einen vom DRC zugelassenen Tierarzt  durchzuführen.

(5) Zähne

Das Gebiß eines Zuchthundes muss wie folgt beschaffen sein:
- Anlage Vollzahnigkeit 
- komplette Schere, 
- Zange (mit Auflage - Zuchtpartner muss Scherengebiß haben )

Bescheinigungen über angelegte Vollzahnigkeit und unfallbedingte Kieferanomalien werden nur  dann anerkannt, wenn das Attest von einer Veterinär-Uniklinik aufgrund einer röntgenologischen  Untersuchung ausgestellt wurde. Dieses Attest ist im Original dem Zuchtwart einzureichen, der  dies in die Ahnentafel einträgt.

(6)  Nachweis der Schussfestigkeit

 Der Nachweis der Schussfestigkeit muss von einem in der VDH- bzw. JGHV-Richterliste  eingetragenen Richter durchgeführt werden. Dieser Schusstest entfällt, wenn die  Schussfestigkeit bei einer Prüfung bereits durch einen JGHV- bzw. VDH-Richter geprüft wurde. 

(7)  Nachweis von Prüfungen

Mindestanforderungen an Zuchthunde sind: 

 a )  mit Auflage
      Bestandene Begleithundprüfung Teil A (BH/A) und Jugendprüfung für Retriever (JP/R)
      oder bestandene Begleithundprüfung Teil A (BH/A) und Dummyprüfung Anfänger (DP/A).
      Ein bestandener Wesenstest sollte in beiden Fällen vorhanden sein (einmalige Wiederholung möglich).

b ) ohne Auflage

      Folgende bestandene vom DRC bzw. JGHV anerkannte Prüfungen:
      Bringleistungsprüfung (BLP)
      Retrievergebrauchsprüfung (RGP)
      Dummyprüfung Fortgeschrittene (DP/F)
      Brauchbarkeitsprüfung mit Schweiß
      Herbstzuchtprüfung (HZP)
      Verbandgebrauchsprüfung (VGP)

Bei Zuchtzulassungen mit Auflage, gem. 
7 a) dieser ZO muss vom Zuchtpartner eine der unter
7 b) dieser ZO aufgeführten Prüfungen nachgewiesen werden. Bei ausländischen Rüden gelten adäquate Prüfungen.
Für die Rassen Chesapeake-Bay-, Curly-Coated- und Nova-Scotia-Duck-Tolling-Retriever können von der Zuchtkommission auf begründeten, schriftlichen Antrag Ausnahmegenehmigungen, soweit es die Prüfungsanforderungen betrifft, erteilt werden.

(8)  Zuchtzulassungsprüfungen 

Zuchtzulassungsprüfungen werden vom DRC ausgeschrieben. Die Meldung erfolgt auf einem  DRC-Meldebogen. Die Zuchtzulassungsprüfung erfolgt durch einen vom VDH zugelassenen  Zuchtrichter auf einer vom DRC dafür benannten Veranstaltung. Es muss mindestens die Note  “sehr gut” erreicht werden. Hunde mit der Formwertnote “gut” dürfen zur Zucht zugelassen  werden, wenn sie eine RGP bestanden haben. Das Mindestalter beträgt 15 Monate. Die  Zuchtzulassungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

(9)  Zuchtausschließende Fehler

Unter anderem schließen folgende Fehler eine Zuchtzulassung aus:
a)  Fehlen eines oder beider Hoden im Hodensack
b)  Entropium 
c)  Ektropium
d)  vererblicher Grauer Star (HC)
e)  fortschreitender Netzhautschwund (GPRA und CPRA)
f)   Retinadysplasie (RD)
g)  erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, die mit einer Verkürzung des Ober- (Vorbiß) oder Unterkiefers  (Rückbiß) einhergehen. Fehlende Zähne werden nicht toleriert.
h)  auffällige Pigmentfehler 
i)  andere erbliche Krankheiten
j)  starke Größenabweichungen von dem F.C.I. Standard 
k)  Hunde, die sich durch ihr Verhalten nicht beurteilen lassen (einmalige Wiedervorführung möglich) 

(10) Zuchtzulassung

Hundebesitzer, deren Hund alle Anforderungen für eine Zuchtzulassung erfüllt, können bei Vorlage folgender Original-Unterlagen und jeweils 2 Kopien eine Zuchtzulassung beim Zuchtwart beantragen: 

1.  Original-Ahnentafel 
2.  Original-Bescheinigungen entsprechender Prüfungen
3.  Original-Bescheinigung der Zuchtzulassungsprüfung
4.  Original-HD-Gutachten
5.  Original-ED-Gutachten
6.  Original Augenuntersuchungsbefund (nicht älter als ein Jahr) 
7.  gegebenenfalls Nachweis der Schussfestigkeit (ausgestellt von einem JGHV- oder VDH-Richter)
Der Antrag auf Zuchtzulassung muss mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Deckakt gestellt werden.
Die Zuchtzulassung wird nach Vorliegen aller Einzelergebnisse vom Zuchtwart ausgesprochen.  Er ist berechtigt, Zuchtzulassungen zu erteilen:
1.  ohne Auflage
2.  mit Auflage (z.B. HD C1/C2, Auflagen Zuchtzulassung, fehlender Nachweis einer Leistungsprüfung,  etc.).
Nach Erteilung der Zuchtzulassung werden alle Unterlagen im Original sowie die Zuchtzulassungsbescheinigung per Nachnahme an den Besitzer gesandt. Die Zuchtzulassung wird erst nach Eingang beim Züchter rechtskräftig. Bereits erteilte Zuchtzulassungen können in
begründeten Fällen (siehe z.B. § 3 Abs. 9 der dieser ZO) durch die Zuchtkommission vorübergehend oder für immer, auch in Verbindung mit Auflagen eingezogen werden.

(11) Veröffentlichung der Ergebnisse

Sämtliche Ergebnisse nach § 3 Abs. 2 - 8 und teilweise 9 werden in dem offiziellen  Mitteilungsorgan des DRC veröffentlicht.

§ 4 Zuchtstätte/ Zwinger

(1) Zwingernamenschutz

Der Zwingername ist der unverwechselbare Zuname des Hundes. Er muss sich daher von  anderen bereits geschützten Namen deutlich unterscheiden. Der DRC führt eine Liste der  geschützten Zwinger.

(2) Zuchtstättenabnahme

Nach Teilnahme an 2 kynologischen Fortbildungsveranstaltungen erfolgt die Abnahme der 
Zuchtstätte durch den Zuchtwart oder einen Wurfabnahmeberechtigten. Danach kann der Antrag auf internationalen Zwingerschutz (Zwingername) über den Zuchtwart der oben genannten Rassen des DRC an den VDH gestellt werden. Dieser prüft und gibt an die F.C.I. weiter. Der Antrag auf Zwingerschutz sollte mindestens 6 Monate vor dem ersten geplanten Zuchtvorhaben gestellt sein. Bei Änderung des Wohnsitzes ist eine Zwingerneubesichtigung mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Deckakt beim Zuchtwart zu beantragen. 

(3) Haltung der Zuchthunde

Der Züchter ist verpflichtet, seine Hunde und Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen, artgerecht und hygienisch unterzubringen und verhaltensgerechte  Aufzuchtbedingungen mit  menschlichem Kontakt zu schaffen. Es gilt die VDH Zuchtordnung § 7 und das Tierschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung. 
Der Zuchtwart oder von ihm beauftragte Wurfabnahmeberechtigte sind berechtigt, dies unangemeldet zu überprüfen. 

§ 5 Deckakt

(1) Deckrüde

Bei Zuchtzulassungen ohne Auflagen hat der Zuchthündinnenbesitzer freie Wahl unter den im DRC zur Zucht zugelassenen Rüden. Der Wechsel des Deckrüden ist während einer andauerten Läufigkeit nur in Absprache mit einem Mitglied der Zuchtkommission möglich. Wurde bei der Zuchtzulassung eine Auflage erteilt, ist der Züchter verpflichtet, die Auflagen strikt zu beachten.
Wurfwiederholungen müssen von der Zuchtkommission genehmigt werden. Ausländische Rüden können auf schriftlichen Antrag an die Zuchtkommission verwendet werden, wenn der Züchter vor dem geplanten Deckakt dem Zuchtwart FCI-Ahnentafel, HD- und gegebenenfalls ED-Befund sowie einen gültigen Augenuntersuchungsbefund, Prüfungen etc. vorlegt.
Für die Einhaltung der Zuchtbestimmungen ist der jeweilige Züchter selbst verantwortlich.

(2) Altersbestimmung

Das Mindestalter für den ersten Deckakt wird für die Hündin auf 24 Monate, das Höchstalter auf  6 Jahre festgelegt. Für den Rüden wird das Mindestalter für den ersten Deckakt auf 15  Monate festgelegt. Maßgebend ist das Alter am Decktag. 
Mit Vollendung des 8 Lebensjahres scheiden Hündinnen aus der Zucht aus. Maßgebend ist  das Alter am Decktag. Für Rüden ist keine Altersgrenze festgelegt.

(3) Deckschein

Der Deckscheinvordruck ist rechtzeitig unter Vorlage der gültigen Augenuntersuchung beider Deckpartner vor dem Deckakt vom Zuchthündinnenbesitzer beim Zuchtwart anzufordern. Der Deckrüde wird auf dem Deckschein eingetragen. Der Vordruck ist vom Besitzer des Rüden und vom Zuchthündinnenbesitzer nach erfolgtem Deckakt zu unterschreiben und innerhalb von 8 Tagen vom Zuchthündinnenbesitzer gemäß Verteiler zu versenden. Die Gültigkeit des Deckscheins beträgt 2 Monate, eine Verlängerung ist formlos möglich und nicht benötigte Deckscheine sind sofort dem Zuchtwart zurückzusenden.

(4) Aufgaben des Deckrüdenbesitzers

Der Rüdenbesitzer hat über die Deckakte seines Rüden schriftlich Nachweis zu führen (Deckbuch/Zuchtbuch). Das Deckbuch kann jederzeit von dem Zuchtwart zur Einsicht angefordert werden. Deckrüdenbesitzer und Zuchthündinnenbesitzer müssen sich vor dem Deckakt vom Vorliegen einer gültigen Zuchtzulassung und Augenuntersuchung überzeugen, sowie eventuelle Zuchtauflagen beachten. Über Unregelmäßigkeiten muss der Zuchtwart unterrichtet werden, ggf. darf sogar die Deckung nicht durchgeführt werden. 

§ 6 Der Wurf

(1) Die Wurfmeldung

Züchter müssen Würfe innerhalb von 8 Tagen auf dem Wurfmeldeformular schriftlich melden, ebenso ist das Leerbleiben der Hündin nach Feststellung sofort formlos dem Zuchtwart mitzuteilen. 

(2) Wurfabnahme

Die Wurfabnahme, die Tätowierung und die Eintragung der Welpen darf erst in der 8. Lebens- woche (vom  50. bis 56. Lebenstag) der Welpen erfolgen. Der gesamte Wurf und die Mutterhündin muss am Wohnsitz und im Beisein des Züchters durch einen Wurfabnahmeberechtigten abgenommen werden.
Dabei wird ein ausführlicher Wurfabnahmebericht erstellt (DRC-Vordruck muss verwendet werden); der Züchter erhält ein Exemplar dieses Berichtes ausgehändigt. Die Welpen werden zum Zeitpunkt der Wurfabnahme tätowiert, sollten schutzgeimpft (SHL-P) und müssen mehrfach (mindestens 4 x) entwurmt sein. Die Schutzimpfung ist durch einen internationalen Impfpass zu belegen. Bei erfolgter Impfung nach der Wurfabnahme muss eine tierärztliche Bescheinigung beim Zuchtwart nachgereicht werden. Die Abgabe der Welpen ist ab dem Tag der Vollendung der 8. Lebenswoche nur nach erfolgter Schutzimpfung erlaubt. Sind aufgrund des Wurfabnahmeberichtes nachträgliche Bescheinigungen über den erfolgten Hodenabstieg beizubringen, werden diese nur anerkannt, wenn die Untersuchung in den ersten 6 Lebens-Monaten des Rüden erfolgt ist. Ein Verkauf an den Handel bzw. eine Abgabe zur Kaufvermittlung durch Dritte wird mit Ausschluß und Zuchtbuchsperre geahndet. 

(3) Kaiserschnitt

Nach einem zweiten Kaiserschnitt ist die Hündin von weiterer Zucht ausgeschlossen.

(4) Zahl der Würfe

Eine Hündin darf insgesamt nicht mehr als drei Würfe großziehen. Hündinnen, die in drei Würfen  insgesamt nicht mehr als 25 Welpen aufgezogen haben, können auf Antrag an die  Zuchtkommission einen vierten Wurf genehmigt bekommen. Voraussetzungen dafür sind  Einhaltung der oberen Altersgrenze. In die Beurteilung fließen unter anderem ein: Vollhodigkeit,  HD/ED-Ergebnisse und Leistungsnachweise der Nachzucht. In einem Zwinger dürfen nicht mehr  als zwei Würfe im Jahr fallen und keine Würfe gleichzeitig großgezogen werden. Zu der Anzahl  der Würfe werden auch die addiert, die nicht die Voraussetzung dieser Zuchtordnung erfüllen.

(5) Belegen der Hündin

Hündinnen dürfen innerhalb von 12 Monaten maximal einen Wurf aufziehen, vom Decktag des  vorherigen Wurfes gerechnet.

§ 7 Zuchtbuch

(1)  Grundlagen

Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihr Informationsgehalt soll so  umfassend wie möglich sein.

(2)  Inhalt

Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergegeben  werden. Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein:
Zwingername, Name und Anschrift des Züchters, Wurftag der Welpen, Kaiserschnitt, Namen  und Zuchtbuchnummern der Eltern und Großeltern sowie deren Gesundheitsstatus  (HD,ED,Augen), Geschlecht, Farbe, Name, Tätowiernummern der Welpen.

(3)  Eintragung

Bei Eintragung in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren mindestens drei Generationen  nachgewiesen werden, die in vom VDH oder der FCI anerkannten Zuchtbüchern eingetragen  sind und neben den Namen und Zuchtbuchnummern Eintragungen über Tätowierungen, 
Farbe, abgelegte Leistungsprüfungen, Siegertitel und Zuchtzulassungen aufweisen.

(4)  Herausgabe von Zuchtbüchern

Gedruckte Zuchtbücher sollen nach Möglichkeit jedes Jahr herausgegeben werden. Mindestens  aber als Sammelband alle 3 Jahre. ( VDH-ZO § 8 Nr. 2.1 )

§ 8 Ahnentafeln / Abstammungsnachweise

(1) Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, für die der Zuchtbuchführer gewährleistet, dass diese mit den Zuchtbucheintragungen identisch sind. Die Ahnentafeln sind deutlich mit dem Emblem des VDH, JGHV und der F.C.I. gekennzeichnet.

(2) Ahnentafeln bleiben Eigentum des DRC. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der Eigentümer des  Hundes. Das Besitzrecht an der Ahnentafel kann auch ein Pfandgläubiger während der Dauer  des Pfandverhältnisses oder ein Mieter einer Hündin zu Zuchtzwecken während der Dauer des  Mietvertrages haben.

(3) Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Namen und Adresse, Ort, Datum und  Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen.

(4)  In die Ahnentafel der Zuchthündin sind die Wurfdaten und Wurfstärken incl. Kaiserschnitt  einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.

(5) Der DRC kann die Vorlage der Ahnentafeln jederzeit verlangen, um Eintragungen zu  überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für  ungültig zu erklären und einzuziehen.

(6)  Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen  durch die Zuchtbuchstellen übernommen werden; nach Wurfeintrag erworbene Titel und  Leistungszeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.

(7) Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben.

(8) Die DRC-Züchter sind verpflichtet, alle Würfe und alle Welpen der Zuchtbuchführung zur  Eintragung zu melden. 

§ 9 Zuchtarten

1. Standardzucht

Ein Elternteil muss eine Leistungsprüfung haben.
Ausnahme §3 Abs.7 letzter Satz

2. jagdliche Leistungszucht

Beide Elternteile haben jagdliche Leistungsprüfungen, die sowohl vom DRC als auch vom JGHV anerkannt sind.

3. spezielle jagdliche Leistungszucht

Alle Eltern- und Großelternteile haben jagdliche Leistungsprüfungen, die sowohl vom DRC als auch vom JGHV anerkannt sind.

§ 10 Geltungsdauer

Die Zuchtordnung gilt für 3 Jahre
 

 

siehe auch Zuchtzulassung für Flat-Coated Retriever